Versandhandel in der EU
Der Versandhandel von rezeptfreien- und -pflichtigen Arzneimitteln ist in Deutschland nur Vor-Ort-Apotheken erlaubt, die über eine zusätzliche Versandhandelserlaubnis ihrer Aufsichtsbehörde verfügen. Dazu bedarf es u. a. eines besonderen Qualitätssicherungssystems. Zum Beispiel müssen Kühl- und Lieferketten eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Sicherheitsstandards der deutschen Versandapotheken wird regelmäßig von den Aufsichtsbehörden kontrolliert. Der Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach Deutschland ist nur aus vier europäischen Ländern gestattet, denen vergleichbare Sicherheitsstandards bescheinigt werden: Niederlande, Schweden und Island sowie Tschechien. In mindestens 17 von 27 Staatten der EU ist der Versandhandel von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verboten. Nur in Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Malta, den Niederlanden und Schweden ist er erlaubt. Nach deutschem Recht sind reine Versandapotheken keine öffentlichen Apotheken. Ähnlich ist es in den Niederlanden. Dort ansässige Versandapotheken sind nach niederländischem Recht keine öffentlichen Apotheken. Es besteht deshalb eine große Sicherheitslücke, denn: Arzneimittelversender aus dem Ausland sind nach dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) verpflichtet, sich nach der sogenannten Good Distribution Practice (GDP) und – wenn sie nach Deutschland versenden, sich an die deutschen Regelungen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung zu halten. Aber: Es gibt (aber) aufgrund eines nicht vorhandenen Rechtszustandes z. B. keine Aufsichtsbehörden oder Kontrollinstanzen, die bei den niederländischen Versandapotheken die Einhaltung von Sicherheitsstandards bei der Arzneimittellieferung kontrollieren.
Was wird Ihre Partei unternehmen, damit auch bei Arzneimittelversendern aus dem europäischen Ausland die Qualität zum Wohle der Patientinnen und Patienten geprüft werden kann?