Vergütung
Ein großer Punkt, den der Gesetzgeber vorschreibt, ist die Vergütung der Apotheke. Apothekerinnen und Apotheker sind jedoch nicht nur Heilberuflerinnen und Heilberufler, sondern auch Kaufleute. Sie leiten ihre Apotheken eigenständig und sind für die Wirtschaftlichkeit ihrer Betriebe allein verantwortlich. Im Widerspruch dazu stehen die Einnahmenmöglichkeiten der Apotheken. Diese sind von der Politik streng reguliert. Der Gesetzgeber bestimmt in weiten Teilen, wie viel Geld Apothekerinnen und Apotheker verdienen. So wird zum Beispiel das Apothekenhonorar, also die Haupteinnahme einer Apotheke, von dem Gesetzgeber vorgegeben. Das erhalten die Apotheken mit der Abgabe eines verschriebenen Medikamentes.
Das Festhonorar beträgt 8,35 Euro zuzüglich drei Prozent des Abgabepreises sowie 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes. Dazu kommen 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. Dieses Honorar wurde seit 2013 nicht mehr angepasst und ist anders als bei anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen losgelöst von der Inflation und der Kostensteigerung.
Aus diesem Apothekenfestzuschlag sind zudem die gesamten Betriebskosten der Apotheke zu decken. Zusätzlich müssen die Apotheken einen Abschlag an die gesetzlichen Krankenkassen zahlen. Dieser Abschlag wurde mit dem GKV- Finanzstabilisierungsgesetz in diesem Jahr um rund 13 Prozent erhöht und kommt somit einer Reduzierung der Vergütung gleich!
Mit dem erhöhten Abschlag sollen Löcher in den Krankenkassen gestopft werden, obwohl die Apotheken nur 1,9 Prozent der Gesamtausgaben der Krankenkassen ausmachen. Dies kommt zu der Inflation und den stark gestiegenen Kosten dazu.
Jede Branche hat Leistungen, die eingepreist werden. Um ein Beispiel zu nennen: Die Neugestaltung eines Badezimmers wird im Vorfeld in einem kostenlosen Gespräch mit dem Handwerksunternehmen besprochen. Kostenlos im eigentlichen Sinne ist die Beratungsleistung des Handwerkers jedoch nicht. Sie wird in den anderen Kostenpunkten, die auf der Rechnung stehen, eingepreist. Diese Möglichkeit haben Apotheken bei ihrer intensiven pharmazeutischen Beratung jedoch nicht. Sie können die Kosten nicht auf den Preis des verschriebenen Arzneimittels aufschlagen. Der Preis für verschreibungspflichtige Medikamente ist vorgeschrieben und lässt sich nicht von den Apotheken erhöhen.
Mehr Information zur Vergütung der Apotheken gibt die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: https://www.abda.de/apotheke-in-deutschland/preise-und-honorare/apothekerverguetung/festhonorar-krankenkassen/