Verteilung von Mund- und Nasenschutzmasken durch Apotheken - Berechtigungsschein 1 noch im Februar einlösen

Hannover, 25. Februar 2021 – Bis zum 28. Februar 2021 haben Menschen mit bestimmten Risikoerkrankungen oder Menschen ab 60 Jahren noch die Möglichkeit, den Berechtigungsschein 1 mit zwei Euro Eigenbeteiligung in der Apotheke ihrer Wahl einzulösen, um sechs FFP2-Masken, bzw. Masken in vergleichbarer Qualität zu erhalten. 

„Ab dem 1. März 2021 kann dieser Berechtigungsschein nicht mehr in der Apotheke eingelöst werden“, erklärt Berend Groeneveld, Vorstandsvorsitzender des Landesapothekerverbandes Niedersachsen e.V. (LAV). „Da der 28. Februar auf einen Sonntag fällt, empfehlen wir den Anspruchsberechtigten deshalb, bis spätestens Samstag in die Apotheke ihrer Wahl zu gehen, um sich die sechs Masken mit dem Berechtigungsschein 1 abzuholen.“

Die Masken stehen den Anspruchsberechtigten nach der Corona-Schutzmasken-Verordnung zu. Demnach können Risikogruppen bis zum 15. April 2021 mit zwei Berechtigungsscheinen unterschiedlicher Gültigkeitsdauer und jeweils zwei Euro Eigenbeteiligung sich zwölf FFP2- bzw. Masken in vergleichbarer Qualität in der Apotheke ihrer Wahl abholen. Die Berechtigungsscheine wurden von den Krankenkassen an die Anspruchsberechtigten versendet. Auf den Zeitpunkt der Zusendung der Berechtigungsscheine hatten die Apotheken keinen Einfluss.

„Neben dem Berechtigungsschein 1 kann auch der zweite Berechtigungsschein bereits mitgebracht werden“ sagt der LAV-Vorstandsvorsitzende. „Der Berechtigungsschein 2 ist bis zum 15. April gültig und kann schon jetzt mit der Eigenbeteiligung von zwei Euro eingelöst werden. Auf diese Weise können die Anspruchsberechtigten die ihnen zustehenden zwölf Masken zusammen in der Apotheke abholen.“ 

Eine weitere Frist, die demnächst ausläuft, ist die Abgabe der kostenlosen Schutzmasken an Empfänger, die Arbeitslosengeld II beziehen. Diese endet am 6. März 2021. Anspruchsberechtigte können sich gegen Vorlage eines Berechtigungsschreibens und des Personalausweises zehn Masken in einer Apotheke ihrer Wahl abholen. Eine Eigenbeteiligung fällt nicht an. „Nach dem 6. März können die Apotheken die kostenlosen Masken an diese Personengruppe nicht mehr abgeben“ erläutert Groeneveld. „Die Anspruchsberechtigten sollten deshalb den Ablauftermin im Blick behalten und das Angebot nutzen.“

Die Apotheken sind seit dem Start der Verteilung der kostenlosen Masken an Risikogruppen im Dezember auf den hohen Bedarf an Masken vorbereitet. „Die Apotheken haben sich in der Regel ausreichend bevorratet“, berichtet der LAV-Vorstandsvorsitzende. „Gehen die Masken in den Apotheken zuneige, ist eine Nachlieferung in genügender Menge schnell möglich, da sich neben den Apotheken auch die Hersteller und Großhändler auf den hohen Maskenbedarf eingestellt haben.“

Der Landesapothekerverband Niedersachsen e.V. (LAV) vertritt die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der niedersächsischen Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber in der Öffentlichkeit, gegenüber der Politik, den Partnern im Gesundheitswesen und den Medien. Dem Verband sind rund 1.800 niedersächsische Apotheken angeschlossen.


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