FFP2-Masken mit Berechtigungsschein und Eigenbeteiligung

Hannover, 22. Januar 2021 – Bis zum 15. April 2021 können Risikogruppen mit zwei Berechtigungsscheinen mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer und jeweils zwei Euro Eigenbeteiligung sich zwölf FFP2- bzw. Masken in vergleichbarer Qualität in der Apotheke ihrer Wahl abholen. Die Masken stehen ihnen nach der Corona-Schutzmasken-Verordnung zu. Die Berechtigungsscheine bekommen die Anspruchsberechtigten von ihrer Krankenkasse.

Den ersten Berechtigungsschein können die Patienten schon jetzt in der Apotheke einlösen. Zusammen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenbeteiligung von zwei Euro erhalten sie bis zum 28. Februar 2021 die ersten sechs Masken. Die restlichen sechs Masken gibt es ab dem 16. Februar 2021 mit dem zweiten Berechtigungsschein bis zum 15. April 2021 in der Apotheke.

„Die Verteilung der FFP2- bzw. Masken in vergleichbarer Qualität durch die Apotheken vor Ort ist ein sinnvoller und guter Beitrag, um Risikogruppen vor dem Coronavirus zu schützen“, sagt Berend Groeneveld, Vorstandsvorsitzender des Landesapothekerverbandes Niedersachsen e.V. (LAV). „Gerade im Hinblick auf die Verschärfung der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr (ÖVP) und Geschäften sollten die Anspruchsberechtigten das Angebot nutzen und sich die ihnen zustehenden Masken in der Apotheke ihrer Wahl abholen.“

Die fälschungssicheren Berechtigungsscheine wurden bereits von der Bundesdruckerei gedruckt, der Versand erfolgt über die Krankenkassen. Auf die Dauer des Versandes haben die Apotheken keinen Einfluss. „Die Berechtigungsscheine sind nur in den entsprechenden Zeiträumen in der Apotheke einzulösen, die auf den jeweiligen Scheinen auch vermerkt sind“, erklärt Groeneveld. „Die Eigenbeteiligung von jeweils zwei Euro pro Berechtigungsschein sind gesetzlich vorgeschrieben und auf den jeweiligen Scheinen vermerkt. Die Masken ohne Berechtigungsscheine oder Eigenbeteiligung von den Apotheken einzufordern oder beide Scheine zum jetzigen Zeitpunkt gleichzeitig einzulösen, ist nicht möglich.“ 

Wird die Verschärfung der Maskenpflicht in Niedersachsen eingeführt, dürfen nur noch FFP2-Masken sowie medizinische Masken im ÖVP und in den Geschäften getragen werden. Zu den medizinischen Masken gehören die blauen OP-Masken: „Die OP-Masken sind mehrlagig und führen auf der Verpackung ein CE-Kennzeichen oder auch die europäische Norm EN 14683 für Medizinprodukte auf“, erklärt Groeneveld. „Auf dem Markt gibt es allerdings auch blaue Papiermasken, die den OP-Masken sehr ähneln. Diese sind aber eventuell dünnlagiger und nur als „persönliche Schutzmaske“ gekennzeichnet. Nach der Einführung der verschärften Maskenpflicht wären diese Masken zur Nutzung im ÖVP und zum Einkaufen nicht mehr zulässig. Beim Kauf von medizinischen Masken sollte deshalb unbedingt auf das CE-Kennzeichen für Medizinprodukte und auf die europäische Norm geachtet werden.“ Auch, wenn beide Maskentypen bei einer Verschärfung im ÖVP und Geschäften erlaubt sein werden, gibt es beim Schutz zwischen OP-Masken und FFP2-Masken Unterschiede. „OP-Masken schützen vor allem andere Personen. Sie können den Träger zwar vor Tröpfchen schützen, aber nicht vor Aerosolen“, erläutert Groeneveld. „FFP2-Masken bieten einen weitreichenderen Schutz. Sie schützen die Umgebung und den Maskenträger vor Tröpfchen sowie durch ihre Filterfunktion vor Aerosolen. Deshalb bieten FFP2-Masken insbesondere den Risikogruppen einen guten Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus.“


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